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Kontonummer der EWV-Stiftung:

Name: Stiftung „Europäische Wandervereinigung"
Address: Volksbank Odenwald eG
Frankfurter Str. 1
D - 64720 Michelstadt
No.: 101805681
BLZ: 508 635 13
BIC: GENODE51MIC
IBAN: DE54 5086 3513  0101 8056 81

Satzung Stiftung Europäische Wandervereinigung

                      § 1 Name, Sitz und Rechtsform

 Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Europäische Wandervereinigung“.

 Sie ist eine Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in  .......   (möglichst Stuttgart, weil dort auch die EWV vereinsrechtlich eingetragen ist)

 § 2 Stiftungszweck

 Die Stiftung fördert die satzungsmäßigen Ziele der Europäische Wandervereinigung, insbesondere -         Maßnahmen, die die ungehinderte Anlage und Pflege grenzüberschreitender Wanderwege in Europa und die Nutzungen durch Wanderer betreffen

 -         Maßnahmen, die dem Naturschutz und der Umwelt durch rücksichtsvolles Verhalten bei deren Inanspruchnahme in der Freizeit und zur Erholung dienen

 -         Schutzmaßnahmen zur Erhaltung des Europäischen Kulturerbes

 -         Unterstützung von Aktivitäten, die der Stärkung der gegenseitigen Verständigung zwischen den Menschen und Völkern Europas dienen

 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dies wird insbesondere durch die Mittelweitergabe an die Europäische Wandervereinigung e. V. verwirklicht, die ihrerseits als gemeinnütziger Verein anerkannt ist.

 § 3 Vermögen der Stiftung

Das Stiftungsvermögen besteht aus den Zuwendungen der Gründungsstifter sowie weiteren ausdrücklichen Zustiftungen oder Zuwendungen von Organisationen, Vereinen und sonstiger Dritter. Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

 Gründungsstifter sind solche Stifter, die mindestens 3000,-- EURO Stiftungskapital einbringen. Größere Beträge können auch gestückelt eingebracht werden.

 Die verfügbaren Mittel einschließlich etwaiger Spenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 Der Stiftungsrat hat die Stiftung so zu verwalten, dass eine Verwirklichung des Stiftungszweckes auf Dauer nachhaltig gewährleistet erscheint.

 Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit den Zwecken der Stiftung nicht zu vereinbaren sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 § 4 Organe der Stiftung sind

-                                     die Stifterversammlung
-                                     der Stiftungsrat
-                                     der Vorstand

 Die Stifterversammlung besteht aus den Gründungsstiftern.

 Der Stiftungsrat besteht aus 5 Mitgliedern. Sie werden vom Präsidium der EWV berufen. 3 Mitglieder müssen aus den Mitgliedsvereinen der EWV berufen werden, die Gründungsstifter sind und von deren Vorständen vorgeschlagen worden sind. Werden mehr als 3 Bewerber vorgeschlagen, so entscheidet über die Reihenfolge das Präsidium der EWV.

 Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Er wird vom Stiftungsrat aus dessen Mitte berufen.

 Die Wahlzeit beider Gremien (Stiftungsrat und Vorstand) beträgt 4 Jahre.

 Jedes Organ wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

 Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 § 5 Aufgaben der Organe

Die Stifterversammlung entscheidet über grundsätzliche Fragen der Ausrichtung der Stiftung.

 Sie ist nach Bedarf vom Stiftungsrat einzuberufen.

 Der Stiftungsrat ist für die Verwaltung und die Anlage des Stiftungsvermögens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zuständig.

 Der Stiftungsrat fasst die Beschlüsse über die Verwendung der verfügbaren Mittel im Sinne des § 2 der Satzung nach den vorliegenden Anträgen der Gremien der EWV.

 Der Stiftungsrat fasst auch etwaige Beschlüsse über die Erstattung von Auslagen der Stiftungsratsmitglieder bzw. des Vorstandes.

 Der Stiftungsrat hat Maßnahmen zur Förderung des Ansehens der Stiftung und zur Erlangung weiterer Zuwendungen zum Stiftungskapital zu ergreifen.

 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere Vorlagen für den Stiftungsrat zu fertigen und für Einladungen und Abläufe der Sitzungen des Stiftungsrates zu sorgen. Des Weiteren sind jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes befugt, die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 § 6 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Sie sind der Stiftungsaufsichtsbehörde mit der Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes vorzulegen.

 Der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde bedarf der ausnahmsweise Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens auf Antrag des Stiftungsrates, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet bleibt.

 § 7 Auflösung der Stiftung

 Sollte der Stiftungszweck nicht mehr erreichbar sein, so kann auf einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates ein Antrag auf Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt, oder zur Auflösung der Stiftung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gestellt werden.

 Im letzteren Falle fällt das Stiftungsvermögen der EWV oder entsprechend der Mitgliedsanteile den Mitgliedern der EWV zu, soweit diese steuerbegünstigt sind.

 Die Auflösung der Stiftung und der Vermögensanfall bedürfen der Zustimmung der Finanzbehörde.

 § 8 Aufsichtsbehörde

 Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes.

Der Stiftungsrat hat der Aufsichtsbehörde jährlich, spätestens 5 Monate nach Ende des Geschäftsjahres, einen geprüften Bericht über die Verwendung der Stiftungsgelder sowie eine Namensliste der jeweiligen Stiftungsratsmitglieder vorzulegen.